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Oberraindl’s Reiserücktrittversicherung

Stornierungen sind immer ärgerlich. Eine gute Vorsorge macht es für uns und Euch weniger unangenehm. Daher empfehlen wir herzlichst den Reise Storno Schutz der Europäischen Reiseversicherung.

Generell:
Ein leidiges Thema….Stornierungen bis 30 Tage vor Urlaubsantritt sind kostenlos. Bei Stornierungen von 29 bis 20 Tagen vor Anreise behalten wir die Anzahlung als Bearbeitungsgebühr sofern eine erhoben wurde. Von 19 – 7 Tage werden 80% des Gesamtbetrages als Stornokosten berechnet. Bei Stornierungen ab 7 Tagen vor Anreise, bei verspäteter Anreise oder verfrühter Abreise erlauben wir uns, das Zimmer in Rechnung zu stellen.
Um so viel Ärger wie möglich zu vermeiden empfehlen wir den Abschluss des Oberraindlhof-Ferienservice direkt über uns.

Storno wegen Corona:
Wir alle haben aus der Covid-Pandemie einige Lehren gezogen und wissen wie schnell sich Umstände ändern können. Daher steht es für uns außer Frage, dass wir bei Absagen, die im Zusammenhang mit der Covid-Pandemie stehen, unseren Gästen die größtmögliche Sicherheit bieten möchten:

  • Im Falle einer erneuten Schließung der Grenzen, Reiseverbot oder Ähnlichem werden Buchungen auch kurzfristig kostenfrei storniert oder auf Wunsch verschoben. (Deshalb ist es nicht notwendig, dass dies von der Versicherung gedeckt wird.)
  • Bei Neu-Buchungen verzichten wir im Moment auf eine Anzahlung.
  • Bereits getätigte Anzahlungen schreiben wir komplett für einen zukünftigen Aufenthalt bei uns gut, ohne Fälligkeit. Unseren Gästen geht somit kein Geld verloren und auch uns ist hiermit sehr geholfen.
  • Die Stornodeckung der Europäischen-Reiseversicherung umfasst zudem Absagen aufgrund einer Corona-Erkrankung oder einem Quarantänefall der Reisenden.
    Lest hier alle INFOS dazu.


Jetzt Reiseversicherung der Europäischen Reiseversicherung abschließen und sich beruhigt auf den Urlaub freuen.
Wann besteht ein Versicherungsschutz:

Medizinische Gründe

  • Tod des versicherten Gastes
  • unerwartete schwere Erkrankung (vom Arzt bestätigte Reiseunfähigkeit) des versicherten Gastes, schwere unfallbedingte Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken oder Impfunverträglichkeit;
  • Frühgeburt oder unerwartete schwere Schwangerschaftskomplikationen bis einschließlich der 35. Schwangerschaftswoche. Der Eintritt der Schwangerschaft, ist nur versichert, wenn die Versicherung spätestens innerhalb von 3 Tagen nach Reisebuchung abgeschlossen wurde;

Berufliche oder schulische Gründe

  • unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung des versicherten Gastes durch den Arbeitgeber;
  • Kurzarbeit des versicherten Gastes aufgrund nicht saisonbedingter wirtschaftlicher Schwierigkeiten des Betriebes, in dem die versicherte Person beschäftigt ist, wenn sich deshalb der regelmäßige Bruttobezug für einen Zeitraum von mindestens drei aufeinanderfolgenden Monaten um mindestens 35% verringert;
  • Einberufung des versicherten Gastes zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung;
  • Nichtbestehen der Reifeprüfung oder einer gleichartigen Abschlussprüfung einer mindestens 3jährigen Schulausbildung unmittelbar vor dem Reisetermin der vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise

Familiäre Gründe

  • unerwartete schwere Erkrankung, schwere unfallbedingte Körperverletzung, unerwartetes Akutwerden einer bestehenden Erkrankung oder Unfallfolge, Bruch oder Lockerung von implantierten Gelenken oder Tod (auch Selbsttötung) von Familienangehörigen, wodurch dadurch die Anwesenheit des Gastes dringend erforderlich ist;
  • Einreichung der Scheidungs- oder Auflösungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht oder Aufgabe des gemeinsamen Wohnsitzes vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Ehe- oder Lebenspartner;
  • Auflösung der Lebensgemeinschaft (seit mindestens sechs Monaten bestehend) vor der versicherten gemeinsamen Reise der betroffenen Lebensgefährten (eidesstattliche Erklärung der betroffenen Lebensgefährten erforderlich)

Deliktische Gründe und Sachschäden

  • bedeutender Sachschaden am Eigentum des versicherten Gastes an einem ihrer Wohnsitze infolge eines Elementarereignisses (Hochwasser, Sturm usw.), Feuer, Wasserrohrbruch oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;

Sonstige Gründe

  • Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung, vorausgesetzt das zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung des Gastes nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
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Kein Versicherungsschutz besteht u.a., wenn der Reisestornogrund bei Versicherungsabschluss bzw. der Reiseabbruchgrund bei Reiseantritt bereits vorgelegen hat oder voraussehbar gewesen ist.

Als Vertragsgrundlage gelten die Europäischen Reiseversicherungsbedingungen Hotellerie 2021 (ERV-RVB Hotellerie 2021).